Stiftung KOLPING-FORUM Paderborn
Satzung
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
1. Die Stiftung führt den Namen " Stiftung KOLPING-FORUM Paderborn“.
2. Sie ist eine selbständige, kirchliche Stiftung des privaten Rechts mit Sitz in Paderborn.
§ 2 Gemeinnütziger Zweck der Stiftung
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, der Entwicklungshilfe, der Kultur und der Bildung und Erziehung.
3. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb eines Berufsförderungszentrums in enger Zusammenarbeit mit dem Kolping-Bildungswerk Diözesanverband Paderborn verwirklicht. Das Berufsförderungszentrum dient der Berufsvorbereitung und Ausbildung benachteiligter junger Menschen. Darüber hinaus führt die Stiftung Tagungen und Seminare zu den o.g. gemeinnützigen Zwecken durch. Die Stiftung kann ihre Räumlichkeiten auch anderen gemeinnützigen Organisationen zur Nutzung überlassen.
Ferner erfüllt die Stiftung ihre Zwecke durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen gemeinnützigen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§58 Nr.1 AO)
4. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke Hilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1, Satz 2 der Abgabenordnung bedienen.
5. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Erhaltung des Stiftungsvermögens
Das Vermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Das Stiftungsvermögen ist ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Vermögensumschichtungen zur Erhöhung und Sicherung der Erträge sind zulässig. Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Die Bildung von Rücklagen und Zuführung von Mitteln zum Vermögen sind im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen möglich.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
2. Rücklagen können gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
§ 6 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind:
Der Stiftungsrat
Der Stiftungsvorstand
§ 7 Zusammensetzung des Stiftungsrates
1. Der Stiftungsrat besteht aus bis zu fünf stimmberechtigten Mitgliedern.
2. Dem Stiftungsrat gehören an: eine vom Diözesanpräses des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn benannte Person; der / die Diözesanvorsitzende des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn, oder eine von ihm / ihr benannte Person aus dem Kreis des Vorstandes des Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn; der / die Vorsitzende der Kolpingsfamilie Paderborn - Zentral, oder eine von ihm / ihr benannte Person aus dem Kreis des Vorstandes der Kolpingsfamilie Paderborn - Zentral.
Die Mitgliedschaft der geborenen Mitglieder richtet sich nach ihrer Amtszeit, diese gilt auch für die von ihnen benannten Vertreter oder Vertreterinnen.
3. Der Diözesanpräses des Kolpingwerkes Diözesanverband Paderborn mit beratender Stimme. Eine Ausnahme bildet §7 Punkt 4, bei der Berufung der zwei weiteren Mitglieder des Stiftungsrates ist er stimmberechtigt.
4. Die weiteren zwei Mitglieder des Stiftungsrates werden von den Mitgliedern unter Punkt 2 und 3, auf die Dauer von drei Jahren, berufen. Diese Mitglieder sollen Sachverstand und Erfahrungen im Bereich der Finanz- und Betriebswirtschaft haben und sie sollen der katholischen Kirche angehören.
5. Der Stiftungsrat wählt aus dem Kreis der Mitglieder eine/ einen Vorsitzende/ Vorsitzenden und eine/ einen stellvertretende/ stellvertretenden Vorsitzende/ Vorsitzenden.
6. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie können entsprechend ihre Auslagen und Aufwendungen erstattet bekommen.
§ 8 Aufgaben des Stiftungsrates
1. Aufgaben des Stiftungsrates sind insbesondere:
a) die Entscheidung über die Grundsätze der Arbeit der Stiftung,
b) die Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
c) die Genehmigung des Haushaltsplanes,
d) die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses, sowie die Entlastung des Vorstandes,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, sowie die Auflösung der Stiftung gemäß §§ 14 und 15 dieser Satzung.
2. Der Stiftungsrat gibt sich und dem Stiftungsvorstand eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Anwendung der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ festgeschrieben wird.
§ 9 Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes
1. Dem Stiftungsvorstand gehören an:
der oder die Vorsitzende des Vorstandes der Stiftung
zwei stellvertretende Vorsitzende, von denen eine oder einer aus den Reihen des Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn stammen soll.
2. Die Vorstandsmitglieder werden vom Stiftungsrat bestellt.
3. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führt das amtierende Vorstandsmitglied die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch das neue Vorstandsmitglied weiter.
4. Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund vom Stiftungsrat abberufen werden.
5. Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine angemessene Vergütung gewährt werden. Die Entscheidung über die Vergütung trifft der Stiftungsrat.
§ 10 Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstandes
1. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch die oder den Vorsitzende/n und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
2. Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung im Rahmen des Stiftungsgesetzes Nordrhein-Westfalen, der Stiftungsordnung für das Erzbistum Paderborn und dieser Satzung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung der Bücher und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
b) die Aufstellung des Haushaltsplanes,
c) die Abfassung des Jahresberichtes und die Berichterstattung an den Stiftungsrat,
d) die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens im Rahmen der Beschlüsse des Stiftungsrates,
e) die Führung der Geschäfte der Stiftung,
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen der Stiftung gemäß §§ 13 dieser Satzung.
§ 11 Beirat
Zur Unterstützung der Arbeit der Stiftung kann ein Beirat gebildet werden. Auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes beruft der Stiftungsrat Männer und Frauen, die die Arbeit der Stiftung fachlich begleiten.
§ 12 Beschlüsse
Der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 13 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat und vom Stiftungsvorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam einen neuen Zweck im Sinne des Stifters beschließen. Der neue Zweck hat gemeinnützig zu sein.
2. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von je drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und des Stiftungsvorstandes.
3. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand je mit einfacher Mehrheit der Mitglieder.
§ 14 Auflösung der Stiftung
Der Stiftungsrat kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen; der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Stiftungsrates.
§ 15 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn e.V., der es für die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, der Entwicklungshilfe, der Kultur und der Bildung im Sinne des § 2 Absatz 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 16 Unterrichtung der Aufsichtsbehörden
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
§ 17 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 18 Stiftungsaufsichtsbehörde
Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Erzbischöfliche Generalvikariat in Paderborn. Die stiftungsrechtlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
Dies sind insbesondere das Stiftungsgesetz Nordrhein – Westfalen (StiftG NW) und die Stiftungsordnung für das Erzbistum Paderborn.
Genehmigungsbedürftig sind insbesondere:
Vermögensumschichtungen, die die Stiftung in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können,
die Annahme von Zuwendungen, die unter die Stiftung nicht nur unerheblich belastenden Bedingungen oder Auflagen gemacht werden,
die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben,
Rechtsgeschäfte, die der zur Vertretung der Stiftung Befugte im Namen der Stiftung mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vornimmt,
Gründung von und Beteiligung an weiteren Gesellschaften oder Rechtsträgern.
Paderborn, 11. Mai 2004